Allgemeine Geschäftsbedingungen
Michael Schmitz
Stahl & Metallbau
Metallbaumeister & IWS
Neustraße 23
42553 Velbert
Stand:April 2008
1.Geltungsbereich
a) Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die
nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
b) Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber, soweit dieser nicht zu den
baubewanderten Kreisen gehört, auf Wunsch ein Exemplar der VOB Teil B.
c) Diese Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, sind bei laufenden
Geschäftsbeziehungen die Grundlage für alle weiteren Verträge.
d) Anderslautenden Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird
ausdrücklich widersprochen. Abweichende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des
Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
a) Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des
Angebots verbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
b) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind nur unangemessen
und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche
Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen
ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder
vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
zu a und b) Unsere Angebote sind kostenlos. Individuelle Maß-Ermittlungen sind jedoch
kostenpflichtig. Bei Auftragsvergabe sind Kostenvoranschläge -sofern nichts anderes
vereinbart ist- kostenlos.
c) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten
zu beschaffen. Der Auftraggeber hat alle zur Vertragsdurchführung notwendigen
Unterlagen, Genehmigungen, etc. auf eigene Kosten dem Auftragnehmer zur Verfügung
zu stellen.
d) Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-,
Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit
Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie
gesondert zu vergüten.
e) Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw.
wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande oder wenn der
Auftragnehmer mit den Arbeiten begonnen hat. Dies gilt auch für durch Vertreter
vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen, ohne diese schriftlich zu bestätigen,
gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen
Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Preise
a) Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert
auszuweisen ist, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung,
Transport und Entladung.
b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei
Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach
Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen,
wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das benötigte Material
ab Vertragsabschluß oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche
Veränderungen oder die Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer behält sich für noch nicht
gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer
Änderung der Rohstoff- und / oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die
Herstellung und / oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber
dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern.
c) Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den
Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden
tarifliche oder übliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
5. Zahlung, Verzug
a) Die Zahlungen der Rechnungen, auch bei Teil- oder Abschlagsrechnungen, hat –
sofern nichts anderes vereinbart ist – wie folgt zu erfolgen:
(1) Zahlungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(2) 2 % Skonto werden gewährt, bei Zahlung in bar oder durch Überweisung, sowie
Scheckzahlung bei Eingang bzw. Gutschrift des Betrages innerhalb von 8 Tagen nach
Rechnungsdatum auf dem auf der Rechnung genannten Konto.
zu (1) und (2) Es gelten ausschließlich die auf den Rechnungen aufgedruckten
Zahlungsbedingungen. Diese Zahlungsbedingungen haben Vorrang vor Regelungen in
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen oder des Auftraggebers und
sind sofort fällig.
c) Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht
eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Entsprechendes
gilt auch, wenn die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sich nach Vertragsschluß nach
bankenüblichen Kriterien negativ verändert. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit
maßgebenden Umstände gilt durch aktuelle Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder
Bank als erbracht.
d) Mahnungen werden pauschal mit einem Betrag in Höhe von € 7,50 berechnet. Bei
verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8,32 % berechnet, sofern nicht aus einem
anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
e) Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12
Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag
zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach
Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzsprüche geltend zu machen.
f) Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich
Fracht, Verpackung und Transport sowie Entladekosten, etc. und setzt den vollständigen
Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers im Zeitpunkt der Skontierung
voraus.
6. Lieferzeit und Montage
a) Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach schriftlicher Aufforderung
durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 c)
erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der
Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer
eingegangen ist.
b) Die Einhaltung der Liefer- /Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen, die nicht durch den
Auftragnehmer zu vertreten sind, verlängern die Liefer- /Leistungsfrist entsprechend.
c) Die Liefer- /Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Liefer- /Leistungsgegenstand bis
zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei
berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die
Meldung der Abnahmebereitschaft.
d) Ist die Nichteinhaltung der Liefer- /Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des
Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer- /Leistungszeit
angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende
derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
e) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen
des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und zu erklären, dass er den Vertrag
nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
f) Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin
entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum
Beispiel für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des
geschuldeten Gegenstandes machen musste.
7. Montage
a) Ist die Montage durch den Auftragnehmer vorzunehmen, hat der Auftraggeber die
Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Montage insbesondere wie folgt
sicherzustellen:
(1) Anfahrtsmöglichkeiten mit LKW einschließlich Anhänger
(2) Die Räume müssen beheizt, beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen
(3) Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Strom, Wasser müssen kostenfrei bauseits
vorhanden sein
(4) Abfallcontainer mit ausreichendem Fassungsvermögen sind kostenfrei bauseits
bereitzustellen
(5) Installations-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von
Gerüsten hat der Auftraggeber zu übernehmen sofern nicht vom Auftraggeber
beauftragt
(6) Bodenbeläge oder Teppiche sollten verlegt sein und müssen mit einer stabilen, gut
begehbaren Folie abgedeckt sein, damit ein Beschmutzen oder Beschädigen während
der Montage vermieden wird
b. Bei Baustellen hat der Baufortschritt die Montage durch den Auftragnehmer zu
ermöglichen. Der Auftragnehmer kann die Montage einstellen, wenn neben dem
Auftragnehmer andere Firmen zeitgleich beschäftigt sind und den Auftragnehmer
behindern. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, seine Ware zu schützen.
c) Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der Montagevoraussetzungen gemäß dieser
Ziffer 7 und/oder 2 c oder berechtigter Montageverweigerung durch den
Auftragnehmer sind vom Auftraggeber zu vertreten. Der Auftragnehmer behält sich
vor, Vorbereitungsarbeiten für seine Montage bei Nichtvorliegen der
Montagevoraussetzungen ohne Auftrag zu dessen Stundensätzen zu Lasten des
Auftraggebers durchzuführen. Mehrkosten der Montageverzögerung oder
Montageunterbrechung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
d) Die Räume, in denen die Montage erfolgen soll, sind vom Auftraggeber gegen
Einbruch/Diebstahl zu sichern, insbesondere verschlossen zu halten. Für Schäden an
den Betriebsmitteln, Maschinen und Werkzeugen des Auftragnehmers infolge
ungenügender Sicherungen haftet der Auftraggeber.
8. Versand, Abnahme und Gefahrübergang
a) Mangels besonderer Vereinbarung liefert der Auftragnehmer bestellte Ware
unverpackt und nicht gegen Rost geschützt.
b) Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder
Anlieferung und Aufstellung / Montage übernommen hat. Die Versandart wird durch den
Auftragnehmer gewählt. Versicherungen gegen Transportschäden werden nur auf
Verlangen und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
c) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
d) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis
dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben
hat.
e) Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teilleistungen.
f) Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
g) Teillieferungen/-leistungen sind zulässig, soweit für den Auftragnehmer zumutbar.
9. Mängelansprüche/Gewährleistung
Für Mängel wird wie folgt gehaftet:
a) Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf
Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ware
durch schriftliche Anzeige an den Auftraggeber zu rügen. Bei verspäteter Rüge erlischt
die Gewährleistungspflicht.
b) Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers
Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftraggeber die nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
d) Läßt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen,
ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von Auftragnehmer verweigert wird, so ist der
Auftraggeber nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Herabsetzung des
Preises (Minderung) berechtigt.
e) Für durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritten unsachgemäß
vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten verursachte Mängel wird
die Haftung für die daraus entstehende Folgen aufgehoben.
f) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei
denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden
ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten
ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung
darstellen.
g) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung oder Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten sind.
10. Haftung
a) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus außervertraglicher
Haftung, Verschulden bei Vertragsschluß, aus Pflichtverletzung nach § 280 Absatz 1
BGB sofern es sich nicht um Ansprüche nach § 437 Nr. 3 BGB wegen eines Mangels an
der Ware handelt sowie Schadensersatzansprüche aus § 241 BGB, aus Verzug oder
Unmöglichkeit sind ebenso ausgeschlossen wie alle Ansprüche des Auftraggebers auf
Ersatz von Schäden irgendwelcher Art.
b) Der Haftungsauschluß nach Ziffer 1 gilt nicht,
1) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers beruhen oder
2) (Groben Verschulden)
bei Ausschluss oder Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Auftraggebers beruhen oder
3) (Verletzung von Kardinal-/wesentlichen Pflichten)
wenn der Haftungsausschluß
3.1 mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist oder
3.2 wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so
einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
11. Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers – aus welchem Grund auch immer – verjähren in 12
Monaten, bei Verbrauchern innerhalb von 24 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach
Ziffer 10 Absatz b geltend die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines
Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben.
12. Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte Ware (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten
c) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen, solange und soweit der Eigentumsvorbehalt noch besteht.
d) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so
dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter
veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den
Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den
Auftragnehmer ab (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).
e) Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so
tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa
entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der
Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
f) Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung
des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
g) Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine
Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von
Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
h) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten Vorbehaltsgegenstände nach
Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe
verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die
Gegenstände zurückzugeben.
i) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände auf Kosten des
Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Auftraggeber die Versicherung nachweislich abgeschlossen
ist.
13. Gerichtsstand
a) Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse - der Geschäftssitz
des Auftragnehmers.
b) Diese Zuständigkeitsvereinbarung gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Sitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen
Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Güte, Maße und Gewichte
Güte und Maße bestimmen sich nach dem bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/ENNormen
bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf
Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu
Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien,
ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende
Kennzeichen wie CE und GS.
15. Allgemeines
a) Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der
Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.
b) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder
teilweise auf Dritte zu übertragen, insbesondere im Wege des Factorings. Der
Auftragnehmer nimmt schon jetzt etwaige Abtretungen des Auftraggebers (z.B. gemäß
Ziffer 12) an.
c) Der Auftraggeber kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen die Aufrechnung erklären. Ferner kann der Auftraggeber nur mit Ansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis die Zurückbehaltung geltend machen.
d) Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen
wirksam. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.